Vernehmlassung zur Änderung der Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

alliance F begrüsst grundsätzlich die vom Bundesrat gewählte Formulierung, wonach «Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG ergänzt werden soll mit den Hinweisen auf Leistungen bei Geburtsgebrechen, Unfällen und Leistungen bei straflosem Abbruch der Schwangerschaft. Auch diese Leistungen sollen, neben den Leistungen nach den Artikeln 25 und 25a KVG, ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft, von der Kostenbeteiligung befreit werden.» Wir regen jedoch eine weitere Verbesserung an:

alliance F ist der Auffassung, dass die Befreiung der Kostenbeteiligung in Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe b KVG nicht auf den Zeitraum ab der 13. Schwangerschaftswoche beschränkt bleiben darf, sondern ab der ersten Schwangerschaftswoche greifen muss. Die zeitliche Beschränkung der Kostenbefreiung führt zu einer Ungleichbehandlung von Frauen, welche in den ersten zwölf Schwangerschaftswochen wegen Komplikationen Behandlungen benötigen, gegenüber Frauen, bei denen die Schwangerschaft problemlos verläuft. Dies hat auch der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Kälin (18.4372) bestätigt. Die bereits vom Nationalrat angenommene aber im Ständerat noch nicht behandelten Motionen Kälin (19.3070) und Addor (19.3307) fordern die entsprechende Anpassung der Bestimmung. Auch der Bundesrat beantragte die Annahme dieser beiden Motionen. Um unnötige gesetzgeberische Leerläufe zu verhindern, sollte die Anpassung bereits im Rahmen der laufenden Revision erfolgen...

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